6. Mitwirkungsrechte der Aktionäre
6.1 Stimmrechtsbeschränkung und ‑vertretung
Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Aktionär im Aktienbuch der Geberit AG als Aktionär mit Stimmrecht eingetragen ist. Aktien im Eigenbestand der Gesellschaft sind nicht stimmberechtigt.
Gemäss Art. 11 der Statuten (www.geberit.com/downloadcenter-de) kann eine Abstimmung bzw. Wahl an einer Generalversammlung auf Anordnung des Vorsitzenden auch auf elektronischem Weg durchgeführt werden.
Aktionäre können sich an der Generalversammlung gemäss Art. 10 der Statuten (www.geberit.com/downloadcenter-de) durch einen Vertreter ihrer Wahl (dieser muss nicht Aktionär der Gesellschaft sein) oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Die Gesellschaft anerkennt nur einen Vertreter pro Aktie.
Aktionäre der Gesellschaft haben die Möglichkeit, über die Webapplikation GVMANAGER Online von Devigus, die extern verantwortliche Unternehmung für das Führen des Aktienbuchs der Gesellschaft, für jede Generalversammlung den unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die entsprechende Beschreibung des Verfahrens zur Registrierung und Abstimmung über die Devigus-Webapplikation wird den Aktionären, die im Aktienbuch eingetragen sind, zugesandt.
Der Verwaltungsrat bestimmt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Anforderungen an Vollmachten und Weisungen und kann Vorschriften darüber erlassen. Zur Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen vgl. 2. Kapitalstruktur, 2.6 Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen.
Bestimmungen zum Stimmrecht, zur Vertretung und zum unabhängigen Stimmrechtsvertreter sind in Art. 10 der Statuten enthalten. Die aktuellen Statuten können online unter www.geberit.com/downloadcenter-de eingesehen werden.
6.2 Statutarische Quoren
Die Statuten (www.geberit.com/downloadcenter-de) der Gesellschaft sehen keine Beschlüsse der Generalversammlung vor, die nur von einer grösseren als der gesetzlich vorgesehenen Mehrheit gefasst werden können. Die Statuten (www.geberit.com/downloadcenter-de) der Gesellschaft sehen ferner keine Beschlüsse der Generalversammlung vor, die über die unübertragbaren Befugnisse der Gesellschaft gemäss Gesetz hinausgehen.
Die aktuellen Statuten können online unter www.geberit.com/downloadcenter-de eingesehen werden.
6.3/6.4 Einberufung der Generalversammlung/Traktandierung
Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einberufen. Über Gegenstände, die dabei nicht angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden. Ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung oder auf Durchführung einer Sonderuntersuchung und auf Wahl einer Revisionsstelle, die von jedem Aktionär ohne vorherige Ankündigung während der Generalversammlung eingebracht werden können. Aktionäre, die Aktien im Nennwert von CHF 4 000 vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstands verlangen oder verlangen, dass Anträge zu Verhandlungsgegenständen in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden. Mit der Traktandierung oder den Anträgen können die Aktionäre eine kurze Begründung einreichen. Diese muss in die Einberufung der Generalversammlung aufgenommen werden. Die Traktandierung und die Anträge haben mindestens 45 Tage vor der Generalversammlung schriftlich zu erfolgen.
Ferner können ausserhalb der Generalversammlung ein oder mehrere Aktionäre, die zusammen mindestens 3% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, gemeinsam schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstands und des Antrags, bei Wahlen der Namen der vorgeschlagenen Kandidaten, die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.
6.5 Eintragungen im Aktienbuch
Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur Generalversammlung das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende Stichdatum der Eintragung im Aktienbuch bekannt.