Zwangs- oder Pflichtarbeit (GRI 409)
Managementansatz Zwangs- oder Pflichtarbeit
Die Vermeidung von Zwangs- oder Pflichtarbeit dient der Einhaltung grundlegender Menschenrechte. Zwangs- oder Pflichtarbeit werden kategorisch abgelehnt. Bei Verstössen ergeben sich fundamentale Reputationsrisiken, die das öffentliche Bild des Unternehmens nachhaltig schädigen können, sowie Rechtsrisiken. Die Vermeidung von Zwangs- oder Pflichtarbeit ist daher nicht nur eine ethische Verpflichtung, sondern auch entscheidend, um rechtliche, reputative und finanzielle Schäden zu vermeiden.
Geberit verpflichtet sich in seinem Verhaltenskodex zum Schutz der Menschenrechte inklusive der kategorischen Ablehnung von Zwangs- und Pflichtarbeit. Das Risiko von Geberit bezüglich Zwangs- oder Pflichtarbeit im eigenen Unternehmen wird aufgrund der Branche, des Geschäftsmodells, der hohen Fertigungstiefe sowie der hohen Qualitätsanforderungen als sehr gering betrachtet.
Die im Verhaltenskodex für Lieferanten festgelegten Grundsätze beziehen die Anerkennung der ILO-Kernarbeitsnormen zum Ausschluss von Zwangs- oder Pflichtarbeit ausdrücklich mit ein. Die von Geberit beschafften Rohmaterialien und Halbfabrikate stammen hauptsächlich von Lieferanten aus Westeuropa (84,2% des Einkaufswerts). Die hohe Fertigungstiefe sowie der sehr hohe Anteil westeuropäischer Lieferanten haben zur Folge, dass das allgemeine Risikoprofil der Lieferkette hinsichtlich Sozialrisiken verhältnismässig gering ist. Hinsichtlich des Risikomanagements von Geberit zur Vermeidung von Sozialrisiken in der Lieferkette siehe Beschaffung.
Vorfälle von Zwangs- oder Pflichtarbeit (GRI 409-1)
2023 wurden gemäss der jährlichen gruppenweiten Überprüfung des Verhaltenskodex keine Fälle von Zwangs- oder Pflichtarbeit festgestellt. Auch bei Lieferanten sind im Rahmen der durchgeführten Audits keine Fälle aufgedeckt worden, siehe Beschaffung.